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Gehalt

Woraus sich die Bezahlung im Einzelhandel zusammensetzt

Wer im Handel über Geld verhandelt, verhandelt selten über eine Zahl. Aus welchen sechs Bestandteilen sich die Bezahlung zusammensetzt, welche davon verhandelbar sind und warum dieser Text keine Gehaltsspanne nennt.

5 Min. Lesezeit von Steven Schulz

Zu Gehältern im Einzelhandel kursieren Zahlen, deren Herkunft niemand nennen kann. Dieser Text nennt keine, und zwar aus einem sachlichen Grund: Die Bezahlung derselben Tätigkeit unterscheidet sich im Handel nach Bundesland, nach Tarifbindung, nach Betriebstyp und nach Betriebsgröße so stark, dass eine Durchschnittszahl niemanden beschreibt. Wer sich an einer fremden Zahl orientiert, verhandelt gegen eine Erfindung.

Was sich beschreiben lässt, ist die Mechanik. Sie besteht aus sechs Bestandteilen, und wer sie kennt, kann für sich nachrechnen, statt zu schätzen.

Erstens: das Grundentgelt und die Frage nach dem Tarif

Die erste Frage lautet nicht, was die Stelle zahlt, sondern ob das Haus tarifgebunden ist. Ist es das, richtet sich das Grundentgelt nach einer Entgeltgruppe des für das Bundesland geltenden Einzelhandelstarifvertrags und nach Tätigkeitsjahren innerhalb dieser Gruppe. Die Verhandlung verlagert sich dann auf die Eingruppierung – also darauf, welche Tätigkeitsmerkmale zugrunde gelegt werden.

Ist es nicht tarifgebunden, ist das Grundentgelt eine Einzelvereinbarung mit einer Untergrenze, nämlich dem gesetzlichen Mindestlohn. Dann ist die Verhandlung eine Verhandlung über eine Zahl, und die Spanne zwischen zwei Personen mit demselben Lebenslauf kann erheblich sein.

Was die Entgeltgruppen zahlen, steht in den regionalen Tarifverträgen. Sie sind nicht frei abrufbar, gelten nur für tarifgebundene Häuser und unterscheiden sich je Tarifgebiet; deshalb steht hier keine Tabelle. Wie sich der eigene Tarif finden lässt und wie sich Tarifbindung feststellen lässt, steht in Tarifbindung im Einzelhandel.

Zweitens: die eingruppierte Tätigkeit, nicht der Titel

Tarifliche Eingruppierung richtet sich nach der tatsächlich ausgeübten Tätigkeit, nicht nach der Stellenbezeichnung im Vertrag. Wer eine Warengruppe verantwortet, bestellt, kalkuliert, abrechnet oder neue Kräfte einarbeitet, übt möglicherweise eine höher eingruppierte Tätigkeit aus als die, für die er bezahlt wird.

Das ist der wirksamste Hebel im tarifgebundenen Haus, und er wird selten genutzt. Der Weg: die eigenen Tätigkeiten über einen Monat aufschreiben, mit den Tätigkeitsmerkmalen der Entgeltgruppen abgleichen und den Antrag auf Umgruppierung stellen. Bei der Eingruppierung hat der Betriebsrat in größeren Betrieben ein eigenes Mitbestimmungsrecht – siehe Betriebsrat in der Filiale.

Drittens: der Betriebstyp

Discounter, Vollsortimenter, Fachmarkt, Filialist, selbstständiger Kaufmann im Verbund, Fachgeschäft, Autohaus – das sind sieben verschiedene Arbeitgebertypen mit verschiedenen Vergütungslogiken.

Discounter arbeiten mit wenig Personal je Quadratmeter, breiter Aufgabe je Person und häufig oberhalb des Tarifniveaus, weil sie damit Personal binden müssen. Vollsortimenter haben mehr Bedienabteilungen, mehr Spezialisierung und häufiger Tarifbindung. Selbstständige Kaufleute in Verbundgruppen sind eigene Unternehmen mit eigener Entscheidung über den Tarif, auch wenn außen dasselbe Schild hängt. Und im Autohaus ist die Vergütung zu einem erheblichen Teil provisionsabhängig.

Der Unterschied zwischen diesen Typen ist nicht nur eine Zahl, sondern ein Paket aus Grundentgelt, Aufgabenbreite, Arbeitsdichte und Planbarkeit. Wer nur auf das Grundentgelt schaut, vergleicht die Hälfte.

Viertens: die Zuschläge

Zuschläge für Spät-, Samstags-, Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit sind im Handel ein erheblicher Teil des Monatsentgelts, weil die Arbeitszeit systematisch in diese Zeiten fällt. Nur ein Teil davon ist gesetzlich vorgeschrieben; der größere Teil hängt an Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung.

Wer zwei Angebote vergleicht, vergleicht deshalb nicht Monatsgehälter, sondern Monatsgehälter unter Annahme derselben Schichtlage. Ein höheres Grundentgelt in einem Haus ohne Zuschlagsregelung kann unter dem liegen, was ein niedrigeres Grundentgelt mit tariflichen Zuschlägen ergibt. Was gesetzlich vorgeschrieben ist und was nicht, steht in Zuschläge im Einzelhandel.

Fünftens: die Sonderzahlungen

Urlaubsgeld und Weihnachtsgeld sind im Handel weit verbreitet und selten gesetzlich geschuldet. Sie stammen aus Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung, Arbeitsvertrag oder betrieblicher Übung, und die Unterschiede zwischen diesen Quellen entscheiden darüber, ob eine Zahlung im nächsten Jahr noch besteht.

Für den Vergleich zweier Stellen sind sie deshalb mit Vorsicht anzusetzen: Eine als freiwillig bezeichnete Jahreszahlung ist keine feste Größe. Mehr dazu in Urlaubsgeld und Weihnachtsgeld im Handel.

Sechstens: die Stunden, die tatsächlich bezahlt werden

Der am meisten unterschätzte Bestandteil. Ein Stundenentgelt sagt nichts, wenn Umkleiden, Kassenabrechnung und Übergabe nicht erfasst werden oder wenn Mehrstunden auf einem Konto landen, das nie abgebaut wird.

Zwanzig Minuten unbezahlte Zeit am Tag sind über ein Jahr eine Größe, die jede Verhandlung über das Grundentgelt übersteigt. Wer sein Einkommen erhöhen will, prüft deshalb zuerst die Erfassung – siehe Überstunden und Arbeitszeitkonto – und dann die Zahl auf dem Vertrag.

Dasselbe gilt für Teilzeitkräfte in umgekehrter Richtung: Wer zwanzig Vertragsstunden hat und dreißig arbeiten will, gewinnt mit einem Antrag nach § 9 Teilzeit- und Befristungsgesetz mehr als mit jeder Gehaltsverhandlung. Wie das geht, steht in Teilzeit, Minijob und Aushilfe im Verkauf.

Was sich über Auskunft beschaffen lässt

Das Entgelttransparenzgesetz gibt Beschäftigten in Betrieben mit mehr als zweihundert Beschäftigten bei demselben Arbeitgeber einen Anspruch auf Auskunft über das Vergleichsentgelt für eine gleiche oder gleichwertige Tätigkeit. Die Auskunft wird allerdings nicht erteilt, wenn die Vergleichstätigkeit von weniger als sechs Beschäftigten des jeweils anderen Geschlechts ausgeübt wird.

Im Filialhandel greift dieser Anspruch deshalb unterschiedlich: In der Verkaufstätigkeit sind die sechs Vergleichspersonen meist vorhanden, in Leitungsfunktionen häufig nicht. Wo er greift, ist er die belastbarste Zahl, die zu bekommen ist – belastbarer als jede Datenbank.

Die zweite Quelle sind Stellenanzeigen, die eine Spanne nennen; es werden mehr, und eine Spanne aus derselben Region und demselben Betriebstyp sagt mehr als ein bundesweiter Mittelwert. Die dritte ist die Gewerkschaft: Sie kennt die Entgeltgruppen des Tarifgebiets und kann eine Eingruppierung prüfen.

Was den Sprung ausmacht

Nicht die jährliche Verhandlung, sondern die veränderte Aufgabe. Der Schritt von der Verkaufstätigkeit in die Verantwortung für eine Abteilung, von dort in die stellvertretende Leitung und weiter in die Leitung – das sind die Punkte, an denen sich die Eingruppierung ändert. Wie diese Stufen aussehen, steht in Substitut und stellvertretende Leitung und in Filial- und Marktleitung. Was die Berufsgruppen dieses Portals unterscheidet, zeigt daneben die Gehaltsseite.

Wenden Sie das direkt an: Im Stellenmarkt stehen die offenen Stellen dieses Berufs, und zu jedem Beruf finden Sie die Aufgaben und die üblichen Gehälter daneben.

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