Kaum eine Frage entscheidet im Einzelhandel so viel über das eigene Arbeitsverhältnis wie diese: Gilt ein Tarifvertrag oder nicht? An ihr hängen das Grundentgelt, die Zuschläge für Spät-, Samstags- und Sonntagsarbeit, die Zahl der Urlaubstage über dem gesetzlichen Mindestmaß, Urlaubs- und Weihnachtsgeld, Regeln zur Dienstplanung und oft auch Kündigungsfristen.
Und kaum eine Frage wird so selten gestellt. Dieser Text erklärt, welche Wege zur Tarifbindung führen und wie sich für die eigene Stelle feststellen lässt, welcher davon greift.
Die Struktur des Tarifwesens im Handel
Für den Einzelhandel gibt es keinen bundesweiten Tarifvertrag. Es gibt Flächentarifverträge für die einzelnen Tarifgebiete, die im Wesentlichen den Bundesländern entsprechen; abgeschlossen werden sie zwischen den Landesverbänden des Einzelhandels und der zuständigen Gewerkschaft.
Daraus folgt, was im Filialhandel regelmäßig überrascht: Zwei Filialen desselben Unternehmens in verschiedenen Bundesländern können nach verschiedenen Tarifverträgen mit verschiedenen Entgeltgruppen arbeiten. Wer über eine Landesgrenze wechselt, wechselt das Tarifwerk.
Neben den Flächentarifverträgen gibt es Haustarifverträge, die ein einzelnes Unternehmen mit der Gewerkschaft schließt. Sie sind im Handel bei größeren Filialisten verbreitet und können vom Flächentarif abweichen.
Die vier Wege zur Bindung
Erstens die Mitgliedschaft auf beiden Seiten. Ein Tarifvertrag gilt unmittelbar, wenn der Arbeitgeber Mitglied im vertragsschließenden Verband und der Beschäftigte Mitglied der vertragsschließenden Gewerkschaft ist. Das ist der gesetzliche Normalfall nach dem Tarifvertragsgesetz.
Wichtig ist die Folge: Ohne Gewerkschaftsmitgliedschaft besteht auf diesem Weg kein Anspruch, auch wenn der Arbeitgeber tarifgebunden ist. In der Praxis wenden viele Häuser den Tarif auf alle Beschäftigten an, weil eine Unterscheidung im Betrieb schwer durchzuhalten ist – ein Rechtsanspruch entsteht daraus aber nicht automatisch.
Zweitens die Bezugnahmeklausel im Arbeitsvertrag. Der häufigste Weg im Handel. Steht im Vertrag ein Satz wie „Es gelten die Bestimmungen des Tarifvertrags für den Einzelhandel in …", gilt der Tarif kraft vertraglicher Vereinbarung – unabhängig von jeder Mitgliedschaft.
Auf die Formulierung kommt es an. Eine dynamische Klausel verweist auf den Tarifvertrag in seiner jeweils geltenden Fassung; dann wirken Tariferhöhungen automatisch. Eine statische Klausel verweist auf eine bestimmte Fassung mit Datum; dann bleibt das Entgelt auf diesem Stand stehen, egal was danach vereinbart wird. Wer eine Klausel im Vertrag hat, liest deshalb genau, ob dort „jeweils" steht.
Drittens die Allgemeinverbindlicherklärung. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann einen Tarifvertrag für allgemeinverbindlich erklären; er gilt dann für alle Arbeitgeber und Beschäftigten des Geltungsbereichs. Im Einzelhandel sind die Entgelttarifverträge heute nicht allgemeinverbindlich – wer sich darauf verlässt, verlässt sich auf etwas, das es nicht gibt.
Viertens die Nachwirkung und der Verbandswechsel. Tritt ein Arbeitgeber aus dem Verband aus oder wechselt er in eine Mitgliedschaft ohne Tarifbindung, bleibt er an den zu diesem Zeitpunkt geltenden Tarifvertrag zunächst gebunden, bis dieser endet; danach wirken seine Normen nach, bis sie durch eine andere Abmachung ersetzt werden. Für Beschäftigte heißt das: Der Stand friert ein, die Erhöhungen bleiben aus. Dieser Vorgang ist im Handel verbreitet und der Grund dafür, dass Beschäftigte desselben Hauses unterschiedlich bezahlt werden.
Wie sich das für die eigene Stelle prüfen lässt
Vier Schritte, in dieser Reihenfolge.
Erstens den Arbeitsvertrag lesen und nach dem Wort Tarifvertrag suchen. Steht dort eine Bezugnahme, ist die Frage im Kern beantwortet; zu klären bleibt, ob sie dynamisch oder statisch ist.
Zweitens die Lohnabrechnung ansehen. Tarifgebundene Häuser weisen häufig eine Entgeltgruppe und eine Tätigkeitsstufe aus. Steht dort eine Gruppenbezeichnung, gibt es ein Tarifwerk, nach dem abgerechnet wird.
Drittens beim Betriebsrat fragen. Er kennt die Lage des Hauses, und bei der Eingruppierung hat er in größeren Betrieben ein eigenes Mitbestimmungsrecht – siehe Betriebsrat in der Filiale.
Viertens bei der zuständigen Gewerkschaft fragen. Sie weiß, welche Häuser im Tarifgebiet gebunden sind, welche einen Haustarif haben und welche ausgetreten sind, und sie kann den Tarifwortlaut zur Verfügung stellen. Das ist der einzige Weg, auf dem der Text der Entgeltgruppen zugänglich wird: Tarifverträge sind Verträge zwischen den Tarifparteien und nicht frei abrufbar.
Warum hier keine Zahlen stehen
Weil sie nicht überprüfbar wären. Die Entgeltgruppen der regionalen Einzelhandelstarifverträge sind nicht öffentlich einsehbar, sie unterscheiden sich je Bundesland, sie ändern sich mit jeder Tarifrunde, und sie gelten nur für gebundene Häuser. Eine Tabelle in einem Ratgebertext wäre im schlechtesten Fall falsch und im besten Fall irreführend, weil sie einen Anspruch suggeriert, der für die Leserin nicht besteht.
Was stattdessen hilft: die eigene Gruppe auf der Abrechnung finden, den Tariftext über die Gewerkschaft besorgen und die Tätigkeitsmerkmale mit der eigenen Arbeit abgleichen. Das ergibt eine belastbare Zahl für genau eine Person – und darum geht es.
Was Tarifbindung außer Geld bedeutet
Tarifverträge im Handel regeln mehr als Entgelt. Typische Inhalte sind die Wochenarbeitszeit, Regelungen zur Dienstplanung und zu Ankündigungsfristen, Zuschläge für bestimmte Zeiten, Urlaubsdauer über dem gesetzlichen Mindestmaß, Sonderzahlungen, Freizeitausgleich für Samstagsarbeit, Kündigungsfristen und Ausschlussfristen für Ansprüche.
Dazu kommt eine Besonderheit, die für die Arbeitszeit wichtig ist: § 7 Arbeitszeitgesetz erlaubt Abweichungen von Höchstarbeitszeit, Pausen und Ruhezeit nur durch Tarifvertrag oder auf dessen Grundlage durch Betriebsvereinbarung. Ein tarifgebundenes Haus kann die Arbeitszeit also anders gestalten als ein nicht gebundenes – in beide Richtungen. Was ohne Tarif gilt, steht in Dienstplan im Einzelhandel.
Ohne Tarifbindung
Dann gelten Gesetz und Arbeitsvertrag: der gesetzliche Mindestlohn als Untergrenze, das Bundesurlaubsgesetz mit seinem Mindesturlaub, das Arbeitszeitgesetz ohne tarifliche Abweichungen, und der gesetzliche Anspruch auf Nachtarbeitsausgleich. Mehr steht in Mindestlohn im Verkauf und in Zuschläge im Einzelhandel.
Das ist weniger, als viele annehmen – und es ist der Grund, warum die Frage nach der Tarifbindung in jedes Einstellungsgespräch gehört.
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