Im Einzelhandel fällt Arbeit systematisch in Zeiten, die anderswo als Ausnahme gelten: früher Morgen, späterer Abend, Samstag, vereinzelt Sonntag und Feiertag. Entsprechend wichtig sind Zuschläge für das Monatsentgelt. Und entsprechend häufig wird angenommen, dass sie gesetzlich vorgeschrieben seien.
Das stimmt für einen Fall und für die anderen nicht. Diese Unterscheidung ist der Inhalt dieses Textes.
Der eine gesetzliche Anspruch: Nachtarbeit
§ 6 Absatz 5 Arbeitszeitgesetz ist die einzige Vorschrift, die im Handel einen Zuschlagsanspruch aus dem Gesetz begründet. Sie bestimmt: Soweit keine tarifvertraglichen Ausgleichsregelungen bestehen, hat der Arbeitgeber dem Nachtarbeitnehmer für die während der Nachtzeit geleisteten Arbeitsstunden eine angemessene Zahl bezahlter freier Tage oder einen angemessenen Zuschlag auf das ihm hierfür zustehende Bruttoentgelt zu gewähren.
Drei Dinge sind daran wichtig. Erstens ist der Anspruch subsidiär: Besteht eine tarifliche Ausgleichsregelung, gilt sie, auch wenn sie geringer ausfällt. Zweitens steht die Wahl zwischen Freizeit und Geld grundsätzlich beim Arbeitgeber. Drittens – und das ist im Handel entscheidend – gilt der Anspruch nur für echte Nachtarbeit.
Nachtzeit ist nach § 2 Arbeitszeitgesetz die Zeit von 23 bis 6 Uhr, für Bäckereien und Konditoreien die Zeit von 22 bis 5 Uhr. Nachtarbeit ist Arbeit, die mehr als zwei Stunden der Nachtzeit umfasst. Nachtarbeitnehmer ist, wer Nachtarbeit in Wechselschicht leistet oder an einer im Gesetz genannten Mindestzahl von Tagen im Kalenderjahr.
Eine Spätschicht, die um 21 Uhr endet, ist damit keine Nachtarbeit. Eine Frühschicht, die um 5 Uhr beginnt und bis 13 Uhr geht, umfasst nur eine Stunde Nachtzeit und ist es ebenfalls nicht. Wer in der Warenlogistik oder in einer Backstube vor 4 Uhr anfängt, fällt dagegen darunter. Die Höhe des angemessenen Zuschlags legt das Gesetz nicht fest; sie ist Gegenstand der Rechtsprechung, die sich an einem Zuschlag auf das Bruttoentgelt für die Nachtstunden orientiert, und dieser Text nennt dafür keinen Prozentsatz, weil er je nach Belastung und Regelmäßigkeit unterschiedlich ausfällt.
Der gesetzliche Ausgleich für Sonntagsarbeit ist keine Zahlung
Wer sonntags arbeitet, hat nach § 11 Absatz 3 Arbeitszeitgesetz Anspruch auf einen Ersatzruhetag innerhalb eines den Beschäftigungstag einschließenden Zeitraums von zwei Wochen; bei Arbeit an einem auf einen Werktag fallenden Feiertag innerhalb von acht Wochen. Das ist der gesetzliche Ausgleich, und er wird in Tagen gewährt, nicht in Geld.
Einen gesetzlichen Sonntagszuschlag gibt es nicht. Wer einen bekommt, bekommt ihn aus Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung oder Arbeitsvertrag. Mehr zu den Regeln für diese Tage steht in Sonn- und Feiertagsarbeit im Handel.
Samstag und Spätarbeit: gesetzlich nichts
Der Samstag ist nach dem Arbeitszeitgesetz ein Werktag. Es gibt keinen gesetzlichen Zuschlag für Samstagsarbeit, keinen für Arbeit am späten Abend unterhalb der Nachtzeit und keinen für Arbeit an Brückentagen oder in der Woche vor Weihnachten.
Das ist die unbequeme Antwort, und sie führt zur einzigen sinnvollen Anschlussfrage: Was regelt der für das eigene Haus geltende Tarifvertrag? Die regionalen Einzelhandelstarifverträge enthalten typischerweise Zuschläge für Arbeit an Samstagen ab einer bestimmten Uhrzeit, für Spätarbeit ab einer bestimmten Stunde, für Sonn- und Feiertagsarbeit und für Nachtarbeit, dazu häufig Regelungen über Freizeitausgleich statt Geld.
Was sie im Einzelnen vorsehen, unterscheidet sich je Tarifgebiet, und die Tariftexte sind nicht frei abrufbar. Deshalb steht hier keine Prozenttabelle. Wie sich der eigene Tarif feststellen und beschaffen lässt, steht in Tarifbindung im Einzelhandel.
Mehrarbeitszuschläge
Auch für Überstunden gibt es keinen gesetzlichen Zuschlag. Ein Anspruch auf Vergütung der Mehrarbeit selbst kann sich aus dem Vertrag oder aus § 612 BGB ergeben; ein Zuschlag darauf folgt aus Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung.
Für Teilzeitkräfte gibt es dabei eine Besonderheit, die im Handel viele betrifft. Eine tarifliche Regelung, die einen Mehrarbeitszuschlag erst ab Überschreiten der Vollzeitarbeitszeit vorsieht, kann Teilzeitbeschäftigte benachteiligen – wer mit zwanzig Vertragsstunden dreißig arbeitet, leistet Mehrarbeit, erreicht aber die Vollzeitschwelle nicht. Diese Frage ist Gegenstand der Rechtsprechung und für Beschäftigte, die regelmäßig über ihre Vertragsstunden hinaus arbeiten, eine Prüfung wert. Mehr dazu in Überstunden und Arbeitszeitkonto.
Die steuerliche Seite
Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit sind unter den Voraussetzungen des § 3b Einkommensteuergesetz bis zu bestimmten Vomhundertsätzen des Grundlohns steuerfrei. Die Sätze und die Zeitfenster stehen im Gesetz; sie sind der Grund, warum solche Zuschläge netto mehr bringen als eine Erhöhung des Grundentgelts in gleicher Höhe.
Zwei Einschränkungen gehören dazu. Der Samstagszuschlag ist nicht begünstigt – § 3b erfasst Sonntage, Feiertage und Nachtarbeit, nicht den Samstag. Und die Steuerfreiheit gilt nur für Zuschläge, die tatsächlich für Arbeit zu diesen Zeiten gezahlt werden, nicht für Pauschalen, die unabhängig von der geleisteten Arbeit fließen.
Beitragsfrei in den Sozialabgaben sind steuerfreie Zuschläge nur bis zu einer eigenen Grenze des Beitragsrechts. Wer im Minijob arbeitet, beachtet zusätzlich, dass steuer- und beitragsfreie Zuschläge bei der Prüfung der Geringfügigkeitsgrenze anders behandelt werden als laufendes Entgelt – hier lohnt eine Auskunft bei der Minijob-Zentrale, bevor ein Monat unbemerkt über die Grenze läuft.
Was Zuschläge für den Vergleich zweier Stellen bedeuten
Sie machen Monatsgehälter unvergleichbar. Eine Stelle mit höherem Grundentgelt und ohne Zuschlagsregelung kann unter einer Stelle mit niedrigerem Grundentgelt und tariflichen Zuschlägen liegen, wenn die Schichtlage dieselbe ist.
Wer vergleichen will, rechnet deshalb mit einem konkreten Monat: dieselbe Zahl an Spätschichten, dieselbe Zahl an Samstagen, dieselbe Zahl an Sonntagen. Und wer einen neuen Vertrag prüft, fragt nicht nach dem Gehalt, sondern nach der Zuschlagsregelung und nach dem Anteil der Schichten, die sie auslöst. Woraus sich das Ganze zusammensetzt, steht in Bezahlung im Einzelhandel.
Und der Mindestlohn
Ein wichtiger Zusammenhang zum Schluss: Zuschläge für Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit sowie für Mehrarbeit werden nicht auf den Mindestlohn angerechnet, soweit sie eine besondere Belastung ausgleichen. Ein Grundentgelt unterhalb des Mindestlohns wird also nicht durch Nachtzuschläge geheilt. Wie sich das nachrechnen lässt, steht in Mindestlohn im Verkauf.
Dieser Text ordnet die Lage und ersetzt keine Beratung im Einzelfall; für die Prüfung eines konkreten Tarifanspruchs sind Betriebsrat und Gewerkschaft die richtige Adresse.
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