Zum Inhalt springen
Arbeitsrecht

Teilzeit, Minijob und Aushilfe im Verkauf: welche Rechte an welchem Vertrag hängen

Der Handel arbeitet mit vielen Stundenmodellen, und die Unterschiede zwischen ihnen sind größer als die Stundenzahl. Was Teilzeit, Minijob, kurzfristige Beschäftigung und Arbeit auf Abruf rechtlich trennt – und wie sich mehr Stunden durchsetzen lassen.

5 Min. Lesezeit von Steven Schulz

Im Einzelhandel arbeitet ein großer Teil der Beschäftigten nicht in Vollzeit. Das ist kein Nebenaspekt der Branche, sondern ihr Bauprinzip: Öffnungszeiten von zwölf Stunden und mehr, Umsatzspitzen am Freitagnachmittag und am Samstag, Frühschichten für Kasse und Warenverräumung – das lässt sich mit lauter Vollzeitstellen nicht besetzen.

Für Beschäftigte heißt das, dass die Bezeichnung auf dem Vertrag über mehr entscheidet als über die Stundenzahl. Vier Modelle sind zu unterscheiden.

Teilzeit

Teilzeitbeschäftigt ist nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz, wessen regelmäßige Wochenarbeitszeit kürzer ist als die eines vergleichbaren vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers. Rechtlich ist das ein normales Arbeitsverhältnis mit weniger Stunden, und § 4 des Gesetzes verbietet die Benachteiligung wegen der Teilzeit: Das Entgelt und alle anderen teilbaren geldwerten Leistungen sind mindestens in dem Umfang zu gewähren, der dem Anteil der Arbeitszeit entspricht.

Was daraus folgt, wird im Alltag regelmäßig übersehen. Urlaub, Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, Sonderzahlungen, betriebliche Leistungen, Zuschläge – alles gilt anteilig, nicht gar nicht.

Minijob

Der Minijob ist kein eigener Vertragstyp, sondern eine beitragsrechtliche Einordnung. Geringfügig entlohnt ist eine Beschäftigung, deren monatliches Entgelt die Geringfügigkeitsgrenze nicht übersteigt. Diese Grenze ist seit 2022 dynamisch: § 8 Absatz 1a Sozialgesetzbuch IV bestimmt sie als das Entgelt, das dem 130-fachen des Mindestlohns geteilt durch drei entspricht, aufgerundet auf volle Euro. Sie wächst also mit dem Mindestlohn, und die daraus folgende Stundenzahl bleibt annähernd konstant.

Arbeitsrechtlich ändert das nichts: Ein Minijobber ist teilzeitbeschäftigt und hat dieselben Rechte wie jede andere Teilzeitkraft. Ein gelegentliches unvorhersehbares Überschreiten der Grenze ist in begrenztem Umfang zulässig – gedacht für Krankheitsvertretungen, nicht für dauerhafte Mehrarbeit.

Wichtig ist die gesetzliche Rente. Geringfügig entlohnte Beschäftigte zahlen dafür Beiträge und können sich von dieser Pflicht auf Antrag befreien lassen. Wer sich befreien lässt, spart einen kleinen Beitrag und verliert anrechenbare Zeiten für die eigene Rente. Das ist eine Entscheidung, die eine Beratung wert ist und nicht ein Kreuz im Einstellungsformular.

Kurzfristige Beschäftigung

Die Aushilfe im Weihnachtsgeschäft oder in der Inventurwoche ist häufig eine kurzfristige Beschäftigung. Sie liegt vor, wenn die Beschäftigung innerhalb eines Kalenderjahres auf höchstens drei Monate oder siebzig Arbeitstage begrenzt ist. Anders als beim Minijob spielt die Höhe des Entgelts dabei keine Rolle; entscheidend ist die zeitliche Begrenzung.

Arbeitsrechtlich ist das ein befristetes Arbeitsverhältnis, und die Befristung muss nach § 14 Absatz 4 Teilzeit- und Befristungsgesetz schriftlich vereinbart sein – vor Beginn der Beschäftigung, nicht danach. Eine mündlich befristete Aushilfstätigkeit ist ein unbefristetes Arbeitsverhältnis. Dieser Satz ist im Handel mehr wert als die meisten anderen in diesem Text.

Arbeit auf Abruf

Hier liegt das häufigste Problem und die schärfste Vorschrift. Arbeit auf Abruf im Sinne des § 12 Teilzeit- und Befristungsgesetz liegt vor, wenn vereinbart ist, dass die Arbeitsleistung entsprechend dem Arbeitsanfall zu erbringen ist. Dafür gilt:

Ist die Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit nicht festgelegt, gilt eine Arbeitszeit von zwanzig Stunden als vereinbart. Der Arbeitnehmer ist zur Arbeitsleistung nur verpflichtet, wenn der Arbeitgeber ihm die Lage der Arbeitszeit mindestens vier Tage im Voraus mitteilt. Ist eine Mindestarbeitszeit vereinbart, darf der Arbeitgeber nur bis zu fünfundzwanzig Prozent darüber hinaus abrufen; ist eine Höchstarbeitszeit vereinbart, darf er höchstens zwanzig Prozent darunter abrufen.

Diese Vorschrift ist im Handel der Gegenspieler des Anrufs am Vorabend. Wer regelmäßig kurzfristig gerufen wird, ist nicht verpflichtet zu kommen – und wer einen Vertrag ohne Stundenangabe hat, hat möglicherweise zwanzig Stunden pro Woche zu beanspruchen, auch wenn er weniger gearbeitet hat.

Mehr Stunden bekommen: der Anspruch, der wirkt

§ 9 Teilzeit- und Befristungsgesetz verpflichtet den Arbeitgeber, teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer, die ihm den Wunsch nach einer Verlängerung ihrer Arbeitszeit angezeigt haben, bei der Besetzung eines entsprechenden freien Arbeitsplatzes bevorzugt zu berücksichtigen – es sei denn, dringende betriebliche Gründe oder Arbeitszeitwünsche anderer Teilzeitbeschäftigter stehen entgegen.

Die Bedingung ist die Anzeige. Sie muss den Arbeitgeber erreichen, sie sollte schriftlich sein, sie sollte ein Datum haben und den gewünschten Umfang nennen. Wer eine freie Stelle in der Nachbarfiliale an eine neu eingestellte Kraft verliert, obwohl er seit einem Jahr mehr Stunden wollte, hat den Anspruch – aber nur, wenn die Anzeige belegbar ist.

Umgekehrt gibt § 8 Teilzeit- und Befristungsgesetz einen Anspruch auf Verringerung der Arbeitszeit, wenn der Arbeitgeber in der Regel mehr als fünfzehn Arbeitnehmer beschäftigt und das Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate bestanden hat. Der Antrag ist spätestens drei Monate vor dem gewünschten Beginn in Textform zu stellen; entscheidet der Arbeitgeber nicht spätestens einen Monat vor Beginn schriftlich, gilt die Verringerung als festgelegt. Diese Fiktion wird selten genutzt und ist ein starker Hebel.

§ 9a sieht daneben die Brückenteilzeit vor, also eine befristete Verringerung zwischen einem und fünf Jahren, mit einem höheren Schwellenwert an Beschäftigten.

Der Betriebsgrößenfaktor bei der Filiale

Bei all diesen Schwellen ist zu prüfen, auf welche Einheit sie sich beziehen – auf den Betrieb oder auf das Unternehmen. Bei § 8 Teilzeit- und Befristungsgesetz kommt es auf den Arbeitgeber an, nicht auf die einzelne Filiale. Ein Filialist mit vielen Häusern überschreitet die Schwelle also auch dann, wenn in der einzelnen Filiale nur acht Menschen arbeiten.

Bei anderen Vorschriften, insbesondere beim Kündigungsschutz, ist die Bezugsgröße der Betrieb, und dann wird die Frage schwierig. Mehr dazu in Kündigung im Einzelhandel.

Wer wissen will, was das für die eigene Bewerbung heißt, findet es in Bewerbung auf einen Minijob. Und im Zweifel sind Betriebsrat, Gewerkschaft oder eine Rechtsberatung die richtige Adresse; dieser Text ordnet die Lage und ersetzt keine Beratung im Einzelfall.

Wenden Sie das direkt an: Im Stellenmarkt stehen die offenen Stellen dieses Berufs, und zu jedem Beruf finden Sie die Aufgaben und die üblichen Gehälter daneben.

Weiterlesen

Alle Artikel

Verkäufer-Stellen verwendet nur die Cookies, die für den Betrieb der Seite nötig sind. Kein Tracking, keine Werbenetzwerke, keine Auswertung Ihres Verhaltens. Einzelheiten stehen in der Datenschutzerklärung.

Datenschutz