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Arbeitsrecht

Sonn- und Feiertagsarbeit im Einzelhandel: das Verbot, die Ausnahmen und der Ersatzruhetag

Das Arbeitszeitgesetz verbietet Sonntagsarbeit und lässt sie für Verkaufsstellen nur zu, soweit Landesrecht die Öffnung erlaubt. Was daraus für verkaufsoffene Sonntage folgt, wie viele Sonntage frei bleiben müssen und wann der Ersatzruhetag fällig ist.

5 Min. Lesezeit von Steven Schulz

Im Einzelhandel wird sonntags gearbeitet – bei verkaufsoffenen Sonntagen, in Bahnhofs- und Flughafenläden, an Tankstellen, in Ausflugsorten, bei Inventuren und in der Warenlogistik. Trotzdem beginnt das Recht mit einem Verbot, und diese Reihenfolge ist wichtig, weil sich aus ihr alle Ansprüche ergeben.

Der Grundsatz ist ein Verbot

§ 9 Arbeitszeitgesetz bestimmt: An Sonn- und gesetzlichen Feiertagen von 0 bis 24 Uhr dürfen Arbeitnehmer nicht beschäftigt werden. Das ist kein Programmsatz, sondern ein Beschäftigungsverbot mit Verfassungsrang im Hintergrund – Artikel 140 Grundgesetz in Verbindung mit der Weimarer Reichsverfassung stellt den Sonntag und die Feiertage unter gesetzlichen Schutz als Tage der Arbeitsruhe und der seelischen Erhebung.

Alles, was im Handel sonntags stattfindet, ist deshalb eine Ausnahme von dieser Regel und muss sich auf eine Erlaubnis stützen können.

Die Ausnahme für Verkaufsstellen hängt am Landesrecht

§ 10 Arbeitszeitgesetz zählt die Bereiche auf, in denen Sonn- und Feiertagsarbeit zulässig ist. Für Verkaufsstellen ist die Erlaubnis an eine Bedingung gekoppelt: Beschäftigt werden darf an den Sonn- und Feiertagen, an denen die Verkaufsstelle geöffnet sein darf.

Wann sie geöffnet sein darf, steht nicht im Arbeitszeitgesetz. Es steht im Landesrecht, denn die Ladenöffnung ist seit der Föderalismusreform Ländersache. Damit entsteht die Konstruktion, die im Handel so häufig missverstanden wird: Das Bundesrecht regelt, wer arbeiten darf, das Landesrecht regelt, wann geöffnet werden darf, und das eine hängt am anderen. Mehr dazu in Ladenöffnungszeiten sind Ländersache.

Die praktische Folge: Ein verkaufsoffener Sonntag, der nach Landesrecht unzulässig ist, ist nicht nur ein Öffnungsproblem, sondern macht die Beschäftigung an diesem Tag zu einer Beschäftigung ohne Erlaubnis. Genau deshalb greifen Gewerkschaften verkaufsoffene Sonntage gerichtlich an, und genau deshalb werden solche Sonntage gelegentlich noch in der Woche davor untersagt.

Für andere Tätigkeiten gelten andere Ausnahmen. Die Bewachung von Betriebsanlagen, Not- und Rettungsdienste, die Instandhaltung, die Verhütung des Verderbens von Rohstoffen oder Lebensmitteln und Arbeiten, deren Unterbrechung nicht möglich ist, stehen ebenfalls im Gesetz. Eine Inventur fällt nicht automatisch darunter; sie wird üblicherweise auf einen Sonntag gelegt, weil der Laden geschlossen ist, und braucht dafür eine Grundlage – oft eine behördliche Bewilligung nach § 13 Arbeitszeitgesetz.

Mindestens fünfzehn Sonntage müssen frei bleiben

§ 11 Absatz 1 Arbeitszeitgesetz ist die Vorschrift, die sich am leichtesten nachprüfen lässt: Mindestens fünfzehn Sonntage im Jahr müssen beschäftigungsfrei bleiben. Das ist eine Untergrenze und kein Zielwert; sie gilt für jede beschäftigte Person einzeln, nicht für den Betrieb.

Wer in einem Bahnhofsladen, an einer Tankstelle oder in einem Ausflugsort arbeitet, sollte das mitzählen – dort ist der Sonntag Regelarbeitstag, und die Fünfzehn wird nicht automatisch eingehalten.

Der Ersatzruhetag

§ 11 Absatz 3 Arbeitszeitgesetz regelt den Ausgleich, und er ist in Tagen bemessen, nicht in Geld. Wer an einem Sonntag beschäftigt wird, hat Anspruch auf einen Ersatzruhetag, der innerhalb eines den Beschäftigungstag einschließenden Zeitraums von zwei Wochen zu gewähren ist. Wer an einem auf einen Werktag fallenden Feiertag beschäftigt wird, hat Anspruch auf einen Ersatzruhetag innerhalb eines Zeitraums von acht Wochen.

Der Ersatzruhetag ist nach Absatz 4 unmittelbar in Verbindung mit einer Ruhezeit nach § 5 zu gewähren, soweit dem technische oder arbeitsorganisatorische Gründe nicht entgegenstehen. Aus einem Ersatzruhetag und der elften Stunde Ruhezeit davor ergibt sich damit ein echter freier Tag und keine verschobene Frühschicht.

Wichtig ist, was der Ersatzruhetag nicht ist: Er ist kein Urlaubstag und er wird nicht mit Urlaub verrechnet. Und er ist kein Geld – einen gesetzlichen Zuschlag für Sonntagsarbeit gibt es nicht. Was es gibt, steht in Zuschläge im Einzelhandel.

Auch an Sonn- und Feiertagen gelten im Übrigen die Grenzen der §§ 3 bis 5 Arbeitszeitgesetz weiter: Höchstarbeitszeit, Pausen und Ruhezeit sind nicht ausgesetzt, weil der Tag ein Sonntag ist.

Der Feiertag, an dem nicht gearbeitet wird

Fällt ein gesetzlicher Feiertag auf einen Tag, an dem sonst gearbeitet worden wäre, besteht Anspruch auf Fortzahlung des Entgelts – § 2 Entgeltfortzahlungsgesetz. Das gilt auch für Teilzeitkräfte und geringfügig Beschäftigte, und zwar für die Stunden, die an diesem Tag nach Plan angefallen wären.

Für Beschäftigte mit wechselnden Dienstplänen ist das der Punkt, an dem Dienstplangestaltung und Geld zusammentreffen. Ein Plan, der Feiertage systematisch auf die freien Tage der Teilzeitkräfte legt, verkürzt deren Entgelt – und ist ein Fall für die Mitbestimmung beim Dienstplan.

Welche Tage gesetzliche Feiertage sind, bestimmen die Länder; nur der Tag der Deutschen Einheit ist bundesrechtlich geregelt. Deshalb ist die Feiertagsliste eines Hauses mit Filialen in mehreren Bundesländern nicht überall dieselbe.

Was zu tun ist, wenn es nicht stimmt

Die Prüfung ist einfacher, als sie klingt. Wer im Dienstplan Sonntage nachzählt und die Ersatzruhetage sucht, hat nach zwei Monatsplänen einen belastbaren Befund. Fehlt der Ersatzruhetag oder bleiben weniger als fünfzehn Sonntage im Jahr beschäftigungsfrei, ist der Betriebsrat der erste Adressat und die Aufsichtsbehörde für den Arbeitsschutz der zweite; Verstöße gegen §§ 9 und 11 Arbeitszeitgesetz sind bußgeldbewehrt.

Dieser Text ordnet die Lage und ersetzt keine Beratung im Einzelfall; im Zweifel helfen Betriebsrat, Gewerkschaft oder eine Rechtsberatung weiter.

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