Es gibt einen Satz, der in Ratgebertexten zum Einzelhandel besonders oft falsch steht: „Das Ladenschlussgesetz erlaubt die Öffnung bis 20 Uhr." Das war einmal richtig und ist seit der Föderalismusreform des Jahres 2006 überholt. Wer im Handel arbeitet, sollte diesen Punkt kennen, weil er erklärt, warum eine Filiale desselben Unternehmens in Nordrhein-Westfalen andere Öffnungszeiten hat als in Bayern.
Was 2006 passiert ist
Mit der Föderalismusreform wurde das Recht des Ladenschlusses aus der konkurrierenden Gesetzgebungskompetenz des Bundes herausgenommen. Artikel 74 Absatz 1 Nummer 11 Grundgesetz nennt das Recht der Wirtschaft ausdrücklich ohne das Recht des Ladenschlusses. Seither sind die Länder zuständig, und fast alle haben eigene Ladenöffnungs- oder Ladenschlussgesetze erlassen.
Das Ladenschlussgesetz des Bundes ist dadurch nicht verschwunden. Es gilt nach Artikel 125a Grundgesetz als Bundesrecht weiter, solange und soweit ein Land keine eigene Regelung getroffen hat. Praktisch ist es damit zum Restrecht geworden: In den Ländern mit eigenem Gesetz geht dieses vor, und übrig bleibt das Bundesrecht dort, wo kein Landesgesetz erlassen wurde. Bayern ist das Land, in dem das Ladenschlussgesetz des Bundes weiterhin die maßgebliche Grundlage bildet.
Was daraus für die Arbeit folgt
Drei Dinge, und alle drei sind im Alltag spürbar.
Erstens: Wer über Landesgrenzen hinweg in Filialen aushilft oder wechselt, arbeitet nach anderen Öffnungszeiten, ohne dass sich der Arbeitsvertrag geändert hätte. Bei Häusern mit Filialen in mehreren Ländern ist das der Grund, warum Dienstpläne nicht vergleichbar sind.
Zweitens: Auch die Regeln für verkaufsoffene Sonntage sind Landesrecht. Ihre Zahl, die Anlässe, an die sie gebunden sind, die zulässigen Zeitfenster und die Frage, welche Behörde sie freigibt, unterscheiden sich von Land zu Land. Die Rechtsprechung verlangt für die Freigabe einen tragfähigen Sachgrund; verkaufsoffene Sonntage werden deshalb regelmäßig angefochten und gelegentlich kurz vorher untersagt. Für Beschäftigte heißt das: Ein geplanter Sonntagsdienst kann entfallen, und ein Dienstplan, der ihn schon enthält, ist kein Beweis für seine Zulässigkeit.
Drittens: Die Länder regeln neben den Zeiten häufig auch Ausnahmen für bestimmte Verkaufsstellen – Bahnhöfe und Flughäfen, Apotheken, Tankstellen, Verkaufsstellen in Ausflugs- und Kurorten, den Verkauf bestimmter Waren wie Backwaren oder Blumen an Sonntagen. Wer in einem solchen Betrieb arbeitet, arbeitet nach einer Sonderregel und nicht nach der allgemeinen.
Öffnungszeit ist nicht Arbeitszeit
Das ist der Punkt, an dem der häufigste Denkfehler liegt. Aus einer erlaubten Öffnung rund um die Uhr folgt keine erlaubte Arbeitszeit rund um die Uhr. Die Arbeitszeit bleibt Bundesrecht und richtet sich nach dem Arbeitszeitgesetz: acht Stunden werktäglich, verlängerbar auf zehn mit Ausgleich im Durchschnitt, Pausen nach § 4, elf Stunden Ruhezeit nach § 5.
Ein Land kann die Öffnung an Werktagen also freigeben, ohne dass eine einzelne Person länger arbeiten dürfte. Wer eine Filiale bis 22 Uhr offen hält, braucht dafür mehr Personal oder mehr Schichten, nicht längere Dienste. Und wer Spätschicht und Frühschicht hintereinander eingeteilt bekommt, kann auf § 5 verweisen, unabhängig davon, was das Landesgesetz zur Öffnung sagt.
Für Sonn- und Feiertage besteht die bekannte Verzahnung: Das Arbeitszeitgesetz erlaubt die Beschäftigung in Verkaufsstellen an den Sonn- und Feiertagen, an denen diese geöffnet sein dürfen – und wann das ist, sagt das Landesrecht. Der Ausgleich dafür ist wiederum Bundesrecht, nämlich der Ersatzruhetag nach § 11 Arbeitszeitgesetz. Mehr dazu in Sonn- und Feiertagsarbeit im Handel.
Nachtzeit und Nachtarbeit
Weil die Öffnungszeiten in einigen Ländern weit in den Abend reichen, lohnt eine Abgrenzung. Nachtzeit ist nach § 2 Arbeitszeitgesetz die Zeit von 23 bis 6 Uhr, für Bäckereien und Konditoreien die Zeit von 22 bis 5 Uhr. Nachtarbeit ist jede Arbeit, die mehr als zwei Stunden der Nachtzeit umfasst.
Eine Spätschicht, die um 20 oder 21 Uhr endet, ist damit keine Nachtarbeit im Sinne des Gesetzes, auch wenn sie sich so anfühlt. Für echte Nachtarbeit sieht § 6 Arbeitszeitgesetz dagegen einen Ausgleichsanspruch vor – dazu mehr in Zuschläge im Einzelhandel.
Wo die geltende Regel nachzulesen ist
Für die eigene Filiale zählt genau ein Text: das Ladenöffnungsgesetz des Bundeslandes, in dem sie liegt, beziehungsweise in Bayern das Ladenschlussgesetz des Bundes. Diese Gesetze sind kurz, frei abrufbar und ohne juristische Vorbildung lesbar; sie tragen je nach Land unterschiedliche Namen, vom Ladenöffnungsgesetz über das Gesetz über die Ladenöffnungszeiten bis zum Ladenöffnungszeitengesetz.
Wer eine Sonderregel für seinen Betrieb vermutet – Bahnhofslage, Kurort, Backwarenverkauf –, findet sie dort in einem eigenen Paragrafen. Und wer prüfen will, ob ein angekündigter verkaufsoffener Sonntag Bestand hat, findet die Freigabe als Verordnung oder Bekanntmachung der Gemeinde oder des Kreises.
Warum das für Beschäftigte zählt
Weil Rechte, die von zwei Rechtsordnungen getragen werden, leichter untergehen. Ein Betrieb, der sagt, „das ist hier so", meint häufig eine hausinterne Übung und nicht das Landesgesetz. Wer weiß, dass die Öffnung Landesrecht und die Arbeitszeit Bundesrecht ist, kann die beiden Fragen trennen: Ob der Laden offen sein darf, und ob die eigene Schicht so aussehen darf. Die erste Frage beantwortet die Gemeinde, die zweite der Betriebsrat, die Gewerkschaft oder die Aufsichtsbehörde für Arbeitsschutz.
Dieser Text ordnet die Lage und ersetzt keine Beratung im Einzelfall.
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