Für einen erheblichen Teil der Beschäftigten im Einzelhandel ist der gesetzliche Mindestlohn nicht eine ferne Untergrenze, sondern die Größe, an der das eigene Entgelt hängt – besonders in Häusern ohne Tarifbindung, in Teilzeit und im Minijob.
Dieser Text nennt keinen Betrag. Der Grund ist nicht Vorsicht, sondern Haltbarkeit: Die Höhe des Mindestlohns wird durch Rechtsverordnung festgesetzt und ändert sich in Stufen, regelmäßig zum 1. Januar. Eine Zahl in einem Ratgebertext ist ab dem nächsten Anpassungstermin falsch, und falsche Zahlen zum Mindestlohn kosten Geld. Wo der jeweils geltende Betrag steht, sagt der nächste Absatz.
Wo der geltende Betrag zu finden ist
Der Mindestlohn wird nach dem Mindestlohngesetz von der Mindestlohnkommission beschlossen, die sich aus Vertretern der Arbeitgeber und der Gewerkschaften und wissenschaftlichen Mitgliedern zusammensetzt. Ihr Beschluss ergeht in einem festen Rhythmus und wird von der Bundesregierung durch Rechtsverordnung verbindlich gemacht; die Verordnung nennt die Beträge und die Termine, zu denen sie gelten.
Nachzulesen ist der aktuelle Stand bei der Mindestlohnkommission selbst, beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales und im Volltext der jeweils geltenden Mindestlohnanpassungsverordnung. Wer eine Abrechnung prüft, holt sich dort den Betrag für den betreffenden Monat – nicht den heute geltenden, wenn die Abrechnung älter ist.
Der Anspruch und seine Unantastbarkeit
§ 1 Mindestlohngesetz gibt jeder Arbeitnehmerin und jedem Arbeitnehmer einen Anspruch auf Zahlung eines Arbeitsentgelts mindestens in Höhe des Mindestlohns je Zeitstunde. § 3 macht diesen Anspruch praktisch unantastbar: Vereinbarungen, die den Anspruch unterschreiten oder seine Geltendmachung beschränken oder ausschließen, sind insoweit unwirksam; ein Verzicht ist nur durch gerichtlichen Vergleich möglich, und die Verwirkung des Anspruchs ist ausgeschlossen.
Das ist die Vorschrift, die im Handel den größten Unterschied macht. Ausschlussfristen in Arbeits- und Tarifverträgen, nach denen Ansprüche nach drei Monaten verfallen, greifen für den Mindestlohnanteil nicht. Wer feststellt, dass über ein Jahr zu wenig gezahlt wurde, kann das nachfordern.
§ 2 regelt die Fälligkeit: spätestens am letzten Bankarbeitstag des Monats, der auf den Monat der Arbeitsleistung folgt.
Die Rechnung, die jeder selbst machen kann
Der Mindestlohn ist ein Anspruch je Zeitstunde. Zu prüfen ist deshalb ein Bruch: das gezahlte Bruttoentgelt eines Monats geteilt durch die in diesem Monat tatsächlich gearbeiteten Stunden.
Beide Größen sind die Streitpunkte. Beim Zähler kommt es darauf an, welche Zahlungen mitgerechnet werden dürfen; beim Nenner darauf, welche Zeiten als Arbeitszeit zählen.
Zum Nenner gehört im Handel mehr als die Zeit auf der Fläche: das Umkleiden im Betrieb, wenn vorgeschriebene Dienstkleidung getragen werden muss, die Kassenabrechnung nach Ladenschluss, die Übergabe, angeordnete Besprechungen und Schulungen, Pausen, die durch Kundschaft unterbrochen werden. Wer diese Zeiten nicht mitrechnet, rechnet den eigenen Stundenlohn zu hoch.
Was angerechnet werden darf und was nicht
Angerechnet werden Zahlungen, die als Gegenleistung für die normale Arbeitsleistung erbracht werden – das Grundentgelt und Leistungen, die funktional dem Entgelt für die geschuldete Arbeit entsprechen.
Nicht angerechnet werden Zahlungen, die einen anderen Zweck haben als die Vergütung der Normalleistung. Dazu gehören nach der Rechtsprechung insbesondere Zuschläge für Mehrarbeit sowie Zuschläge für Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit, soweit sie eine besondere Belastung ausgleichen, und Aufwandserstattungen. Ein Nachtzuschlag füllt also keine Lücke zum Mindestlohn – das ist im Schichtbetrieb des Handels die wichtigste Abgrenzung.
Bei Jahressonderzahlungen kommt es darauf an, wann sie fällig werden. Eine Sonderzahlung, die unwiderruflich und zu den Fälligkeitszeitpunkten des Mindestlohns anteilig ausgezahlt wird, kann angerechnet werden; eine einmal jährlich im November gezahlte Summe kann eine Unterschreitung in den anderen Monaten nicht heilen. Mehr zu diesen Zahlungen steht in Urlaubsgeld und Weihnachtsgeld im Handel.
Ein Sachbezug – etwa ein Personalrabatt oder eine überlassene Mahlzeit – ist kein Mindestlohn. Der Anspruch ist in Geld zu erfüllen; § 107 Gewerbeordnung verlangt die Berechnung und Auszahlung des Arbeitsentgelts in Euro. Mehr zum Rabatt steht in Personalrabatt im Handel.
Die Aufzeichnungspflicht
§ 17 Mindestlohngesetz verpflichtet Arbeitgeber, bei geringfügig Beschäftigten Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit aufzuzeichnen, und zwar spätestens innerhalb einer Woche nach der Arbeitsleistung; die Aufzeichnungen sind mindestens zwei Jahre aufzubewahren. Für bestimmte Wirtschaftsbereiche gilt dieselbe Pflicht unabhängig von der Geringfügigkeit.
Diese Pflicht wird von der Finanzkontrolle Schwarzarbeit der Zollverwaltung überprüft. Für Beschäftigte ist sie vor allem ein Hinweis darauf, eigene Aufzeichnungen zu führen: Datum, Kommen, Gehen, Pause. Das kostet eine Minute am Tag und ist die einzige Grundlage, auf der sich eine Nachforderung durchsetzen lässt.
Wo der Mindestlohn nicht gilt
§ 22 Mindestlohngesetz nennt die Ausnahmen. Keinen Anspruch haben Kinder und Jugendliche unter achtzehn Jahren ohne abgeschlossene Berufsausbildung und Auszubildende im Sinne des Berufsbildungsgesetzes – für sie gilt die Mindestvergütung nach § 17 Berufsbildungsgesetz, mehr dazu in Die Ausbildung zum Kaufmann im Einzelhandel.
Ausgenommen sind ferner Pflichtpraktika im Rahmen einer Schul-, Ausbildungs- oder Studienordnung, Orientierungspraktika und ausbildungsbegleitende Praktika innerhalb der im Gesetz genannten Höchstdauer, Langzeitarbeitslose in den ersten sechs Monaten einer Beschäftigung und ehrenamtlich Tätige. Was daraus für einen Schnuppertag folgt, steht in Probearbeiten und Schnuppertag.
Wenn es nicht stimmt
Der erste Schritt ist die eigene Rechnung, mit Monat, Stunden und Bruttobetrag. Der zweite ist eine schriftliche Geltendmachung beim Arbeitgeber, mit der Rechnung als Anlage. Der dritte sind Betriebsrat und Gewerkschaft; der vierte die Finanzkontrolle Schwarzarbeit beim Zoll, die Unterschreitungen des Mindestlohns verfolgt, und das Arbeitsgericht.
Ein Verstoß ist nach dem Mindestlohngesetz bußgeldbewehrt, und die Verjährung des Anspruchs richtet sich nach den allgemeinen Regeln – drei Jahre zum Jahresende. Wer den Verdacht hat, wartet deshalb nicht. Dieser Text ordnet die Lage und ersetzt keine Beratung im Einzelfall.
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