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Bewerbung

Probearbeiten und Schnuppertag im Handel: bezahlt, geschützt, verpflichtend?

Der Tag zum Mitlaufen ist im Einzelhandel üblich und rechtlich nicht einheitlich. Wovon es abhängt, ob dafür Geld fließt, wer bei einem Unfall aufkommt und woran sich erkennen lässt, dass aus dem Schnuppern unbezahlte Arbeit geworden ist.

4 Min. Lesezeit von Steven Schulz

Im Einzelhandel ist der Tag zum Mitlaufen fast Standard. Er heißt Schnuppertag, Probearbeiten, Kennenlerntag oder Einfühlung, und er findet zwischen Gespräch und Vertrag statt. Für Betriebe ist er die einzige Probe, die zeigt, ob jemand acht Stunden auf der Fläche durchhält; für Bewerber ist er die einzige Gelegenheit, den Betrieb zu sehen, bevor die Unterschrift fällt.

Rechtlich ist das kein eigener Vertragstyp. Was gilt, entscheidet sich daran, was an diesem Tag tatsächlich passiert – und nicht daran, wie das Papier heißt.

Die drei Konstellationen

Das Einfühlungsverhältnis. Zusehen, begleiten, Abläufe erklärt bekommen, nachfragen. Kein Weisungsrecht, keine Eingliederung in den Dienstplan, keine Verantwortung für einen Arbeitsplatz. Das ist kein Arbeitsverhältnis, und daraus folgt kein Anspruch auf Vergütung. Sinnvoll ist es für wenige Stunden, nicht für eine Woche.

Das Arbeitsverhältnis auf Probe. Wer eine Kasse allein bedient, eine Schicht mitträgt, Ware annimmt oder Kunden ohne Aufsicht berät, arbeitet. Damit liegt ein Arbeitsverhältnis vor, mit Vergütungsanspruch und mit allen übrigen Pflichten – unabhängig davon, dass niemand etwas unterschrieben hat. Der Mindestlohn ist dabei nicht verhandelbar: § 3 Mindestlohngesetz erklärt Vereinbarungen unwirksam, die den Anspruch unterschreiten oder seine Geltendmachung beschränken.

Die Probezeit im Arbeitsvertrag. Das ist etwas völlig anderes und kommt nach der Unterschrift: In den ersten sechs Monaten kann das Arbeitsverhältnis nach § 622 Absatz 3 BGB mit zwei Wochen Frist gekündigt werden, wenn eine Probezeit vereinbart ist. Mehr dazu in Kündigung im Einzelhandel.

Wo die Grenze in der Praxis verläuft

Die brauchbarste Prüffrage ist: Wäre ohne die Person an diesem Tag jemand anderes eingeteilt worden? Wenn ja, ist Arbeitsleistung erbracht worden. Wenn nein, war es ein Kennenlernen.

Vier Anzeichen dafür, dass die Grenze überschritten ist: Der Tag steht im Dienstplan. Es gibt eine eigene Kassenanmeldung oder einen eigenen Zugang. Eine Pause wird angeordnet statt angeboten. Und die Dauer geht über einen Tag hinaus, ohne dass ein Vertrag angeboten wird.

Besonders bei mehrtägigem Probearbeiten in Saisonzeiten lohnt ein zweiter Blick: Ein Betrieb, der in der Woche vor Weihnachten drei Tage unbezahltes Probearbeiten anbietet, sucht keine Bewerberin, sondern eine Aushilfe.

Der Unfallschutz gilt unabhängig vom Geld

Das ist der wichtigste praktische Punkt und der am wenigsten bekannte. Der gesetzliche Unfallschutz setzt nicht voraus, dass ein Arbeitsverhältnis besteht und Entgelt gezahlt wird. Auch wer sich zum Kennenlernen in einem Betrieb aufhält und dort wie ein Beschäftigter tätig wird, kann in den Schutz einbezogen sein; zuständig für den Einzelhandel ist die Berufsgenossenschaft Handel und Warenlogistik.

Was daraus folgt, ist eine ganz einfache Handlung: Vor dem Schnuppertag klären, ob der Betrieb den Tag angemeldet hat und wen im Fall eines Unfalls anzusprechen ist. Und wenn etwas passiert, den Vorgang dokumentieren lassen, auch wenn es nur ein verstauchter Fuß ist. Ein nicht gemeldeter Unfall an einem nicht dokumentierten Tag ist die schlechtere Ausgangslage.

Was vorher zu vereinbaren ist

Vier Punkte, kurz und am besten in einer Nachricht oder E-Mail, damit sie belegbar sind. Erstens der Zeitraum: welcher Tag, von wann bis wann. Zweitens die Rolle: begleiten oder mitarbeiten. Drittens die Vergütung: ob und wie viel. Viertens die Meldung: dass der Tag im Betrieb bekannt und angemeldet ist.

Das wirkt kleinlich, ist es aber nicht. Ein Betrieb, der diese vier Punkte nicht beantworten kann oder will, hat gerade die wichtigste Information über sich selbst geliefert.

Für Auszubildende und Schüler gilt Eigenes

Ein Schulpraktikum ist ein Pflichtpraktikum im Rahmen einer schulischen Ausbildung; der Mindestlohn gilt dafür nach § 22 Mindestlohngesetz nicht, und der Unfallschutz läuft über die Schule beziehungsweise über die Berufsgenossenschaft des Betriebs. Bei Jugendlichen unter achtzehn Jahren gelten daneben die Arbeitszeit- und Beschäftigungsgrenzen des Jugendarbeitsschutzgesetzes, auch an einem Schnuppertag – also keine Nachtarbeit, keine gefährlichen Arbeiten, begrenzte Tagesarbeitszeit.

Für Orientierungspraktika und ausbildungsbegleitende Praktika sieht § 22 Mindestlohngesetz eigene Ausnahmen mit einer Höchstdauer vor. Wer länger im Betrieb ist, arbeitet.

Was der Tag selbst wert ist

Unabhängig von allem Rechtlichen: Ein Schnuppertag ist die beste Informationsquelle, die eine Bewerbung im Handel hergibt. Auf welche Dinge zu achten ist, hängt nicht am Sortiment. Wie viele Beschäftigte sind für die Fläche eingeteilt. Wird der Dienstplan von den Kollegen als planbar beschrieben. Wie wird über Kunden gesprochen, wenn keine da sind. Wie lange sind die Kollegen schon im Haus. Und wird die Pause tatsächlich genommen.

Die Antworten auf diese fünf Fragen sagen mehr über die nächsten zwei Jahre als das Gespräch am Tag davor. Was im Gespräch selbst zu klären ist, steht in Das Vorstellungsgespräch in der Filiale.

Bleibt Streit über eine nicht gezahlte Vergütung, sind der Betriebsrat, die Gewerkschaft oder eine Rechtsberatung die richtige Adresse; dieser Text ordnet die Lage und ersetzt keine Beratung im Einzelfall.

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