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Arbeitsrecht

Krankmeldung im Handel: Fristen, elektronische Bescheinigung und der Dienstplan

Wer im Schichtdienst krank wird, muss anders melden als jemand mit festen Bürozeiten. Welche Fristen das Entgeltfortzahlungsgesetz setzt, was die elektronische Bescheinigung geändert hat und was nach der Rückkehr für den Dienstplan gilt.

5 Min. Lesezeit von Steven Schulz

Im Einzelhandel wiegt eine Krankmeldung schwerer als in vielen anderen Feldern, weil sie unmittelbar eine Lücke im Dienstplan erzeugt. Wer am Morgen einer Frühschicht ausfällt, löst eine Kette von Anrufen aus. Das erklärt den Druck, der in dieser Situation entsteht – und deshalb lohnt es, die Regeln vorher zu kennen und nicht erst mit Fieber.

Zwei Pflichten, nicht eine

§ 5 Absatz 1 Entgeltfortzahlungsgesetz unterscheidet zwei Dinge, die im Alltag verwechselt werden.

Die Anzeige: Die Arbeitsunfähigkeit und ihre voraussichtliche Dauer sind dem Arbeitgeber unverzüglich mitzuteilen. Unverzüglich heißt ohne schuldhaftes Zögern, also im Schichtdienst: vor Beginn der Schicht, so früh wie es möglich ist. Für eine Frühschicht bedeutet das nicht sieben Uhr, sondern den Zeitpunkt, zu dem der Betrieb noch reagieren kann.

Der Nachweis: Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als drei Kalendertage, ist eine ärztliche Bescheinigung über das Bestehen der Arbeitsunfähigkeit und ihre voraussichtliche Dauer spätestens an dem darauffolgenden Arbeitstag vorzulegen. Der Arbeitgeber darf die Vorlage früher verlangen, also auch vom ersten Tag an. Kalendertage zählen mit Wochenende und Feiertagen.

Wer die Anzeigepflicht verletzt, riskiert eine Abmahnung. Wer die Nachweispflicht verletzt, riskiert zusätzlich, dass der Arbeitgeber die Entgeltfortzahlung nach § 7 Entgeltfortzahlungsgesetz vorläufig verweigert, bis der Nachweis vorliegt.

Was die elektronische Bescheinigung geändert hat

Seit 2023 übermitteln Arztpraxen die Arbeitsunfähigkeitsdaten von Mitgliedern der gesetzlichen Krankenkassen elektronisch an die Kasse; Arbeitgeber rufen sie dort ab. Die Bescheinigung muss also nicht mehr im Betrieb abgegeben werden.

Zwei Dinge haben sich dadurch nicht geändert, und sie werden regelmäßig verwechselt. Erstens: Die Anzeigepflicht bleibt vollständig bestehen. Die elektronische Übermittlung ersetzt keinen Anruf – kein Betrieb erfährt von der Arbeitsunfähigkeit, weil jemand beim Arzt war. Zweitens: Der Arztbesuch selbst muss stattfinden, und zwar innerhalb der Frist. Wer am vierten Tag erstmals zum Arzt geht, hat eine Lücke in der Bescheinigung.

Wer nicht Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse ist, legt die Bescheinigung weiterhin auf Papier vor; dasselbe gilt in einzelnen Sonderfällen. Und in jedem Fall lohnt es, sich den Ausdruck für die eigenen Unterlagen mitgeben zu lassen – wenn die Übermittlung nicht ankommt, ist das der Beleg.

Die Entgeltfortzahlung

§ 3 Entgeltfortzahlungsgesetz gibt einen Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitsentgelts für die Zeit der Arbeitsunfähigkeit bis zur Dauer von sechs Wochen. Voraussetzung ist, dass das Arbeitsverhältnis vier Wochen ununterbrochen bestanden hat. Der Anspruch gilt für Teilzeitkräfte und geringfügig Beschäftigte genauso.

Die Höhe richtet sich nach dem Entgeltausfallprinzip: Zu zahlen ist das Entgelt, das bei der maßgebenden regelmäßigen Arbeitszeit zugestanden hätte. Für den Schichtdienst im Handel ist das die entscheidende Regel – gezahlt wird, was nach Dienstplan angefallen wäre, einschließlich der Zuschläge für Spät- oder Sonntagsdienste, die in dieser Zeit geplant waren. Eine Vergütung für Überstunden bleibt dagegen nach § 4 außer Betracht.

Bei Beschäftigten ohne festen Plan, insbesondere bei Arbeit auf Abruf, bemisst sich das fortzuzahlende Entgelt nach der durchschnittlichen Arbeitszeit der letzten drei Monate vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit. Das ist in § 12 Teilzeit- und Befristungsgesetz geregelt und schützt davor, dass für eine Woche ohne eingeteilte Schichten nichts gezahlt wird.

Der Dienstplan und die Krankheit

Hier liegen die drei Fragen, die im Handel tatsächlich gestellt werden.

Muss eine Schicht nachgearbeitet werden? Nein. Eine Schicht, die krankheitsbedingt ausfällt, ist erfüllt und wird nicht dem Arbeitszeitkonto belastet. Ein Konto, das Krankheitstage als Minusstunden führt, ist falsch geführt.

Darf der Plan wegen der Krankheit geändert werden? Für die Zeit nach der Rückkehr grundsätzlich ja, im Rahmen des Weisungsrechts und der Mitbestimmung. Nicht zulässig ist eine Änderung, die als Reaktion auf die Krankmeldung wirkt – ein Plan, der nach jeder Arbeitsunfähigkeit unattraktive Schichten bringt, ist eine Benachteiligung und ein Fall für den Betriebsrat.

Was gilt bei Krankheit im Urlaub? § 9 Bundesurlaubsgesetz: Tage der Arbeitsunfähigkeit, die durch ärztliches Zeugnis nachgewiesen sind, werden auf den Jahresurlaub nicht angerechnet. Der Urlaub muss dafür allerdings neu beantragt werden; er verlängert sich nicht automatisch um die Krankheitstage.

Was der Arbeitgeber darf und was nicht

Er darf nach dem voraussichtlichen Ende der Arbeitsunfähigkeit fragen, weil er den Plan machen muss. Er darf die Vorlage der Bescheinigung ab dem ersten Tag verlangen. Er darf bei begründeten Zweifeln über die Krankenkasse eine Prüfung durch den Medizinischen Dienst veranlassen.

Er darf nicht nach der Diagnose fragen, und niemand muss sie nennen. Er darf nicht verlangen, dass während der Arbeitsunfähigkeit gearbeitet wird oder dass jemand telefonisch erreichbar bleibt. Und er darf nicht verlangen, dass die Wohnung nicht verlassen wird – zulässig ist, was der Genesung nicht entgegensteht.

Die häufige Kündigung und ihre Grenze

Eine Kündigung wegen Krankheit ist nicht verboten, aber sie ist an strenge Voraussetzungen gebunden. Gefordert wird eine negative Prognose über künftige Ausfälle, eine erhebliche Beeinträchtigung betrieblicher Interessen und eine Interessenabwägung, die zulasten des Beschäftigten ausgeht. Bei häufigen Kurzerkrankungen ist das eine hohe Hürde, und vor einer solchen Kündigung steht regelmäßig die Frage, ob ein betriebliches Eingliederungsmanagement durchgeführt wurde.

Dieses Eingliederungsmanagement ist selbst ein Anspruch: § 167 Absatz 2 Sozialgesetzbuch IX verpflichtet den Arbeitgeber, es anzubieten, wenn Beschäftigte innerhalb eines Jahres länger als sechs Wochen ununterbrochen oder wiederholt arbeitsunfähig waren. Im Handel, wo Rücken, Knie und Haut die typischen Ausfallgründe sind, ist das der wirksamste Weg zu einer veränderten Aufgabe – siehe Arbeitsschutz an der Kasse und beim Heben.

Und während der Arbeitsunfähigkeit kann gekündigt werden; die Krankheit ist kein Kündigungsschutz. Was dann an Fristen läuft, steht in Kündigung im Einzelhandel.

Dieser Text ordnet die Lage und ersetzt keine Beratung im Einzelfall.

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